Bildrechte in der Streetphotography
Das Bundesverfassungsgericht hat sich dank dem Fotografen Espen Eichhöfer mit dem Thema Recht am Bild in der Streetphotography befasst.
Die Urteilsbegründung lautet wie folgt:
“Das Verfassungsgericht stellt fest, dass „die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung“ für die Straßenfotografie „strukturtypisch“ sei. Und begründet weiter: „Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt.“ Damit ist das Foto als Kunstwerk definiert und darf sich grundsätzlich einmal auf die Kunstfreiheit berufen, es darf angefertigt, ausgestellt und auch außerhalb von Museen und Galerien gezeigt werden.
Die Kunstfreiheit sieht das Gericht erst dann als eingeschränkt an, wenn eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Etwa, wenn die abgebildete Person sich in einem geschützten Raum befand oder in einer besonders herabsetzenden Weise abgebildet wurde.”
Einschränkungen gibt es auch in Art der Darstellung z.B. in einer Ausstellung. So wurde der klagenden Dame auf dem Foto, das das Gericht beschäftigte, insofern Recht gegeben, als gerade ihr Foto sehr exponiert, groß und zur Straße hin präsentiert wurde.
Ein interessanter Artikel hierzu findet sich in der FAZ vom Wochenende.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!